Satzung

Hier finden Sie unsere Vereinssatzung, die Sie über die Leitlinien und Ziele unserer Gemeinschaft informiert.

 

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Stand: Januar 2008

SATZUNGEN

Der Männergesangverein „CONCORDIA“ Altenvers -gegründet 1904- ändert die bisherigen Satzungen wie folgt:

§1 Name und Zweck

Der Gesangverein „CONCORDIA“ Altenvers dient der Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesanges. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Der Chor ist parteineutral und konfessionell neutral und verfolgt keine Politischen Ziele.

§2 Sitz des Chores

Der Chor hat seinen Sitz in Altenvers.

§3 Bundesorganisation

Der Chor ist Mitglied des Sängerbundes „Heimatland“

Der Sängerbund „Heimatland“ untersteht dem hessischen Sängerbund als Mitglied des „Deutschen Sängerbundes e.V.“

§4 Mitglieder

Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern (fördernde Mitglieder)

c) Ehrenmitgliedern

 

 

§5 Erwerbung der Mitgliedschaft

a) Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.

c) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienst erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§6 Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores inner- und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Tod. Bei freiwilligem Austritt muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitgliedern die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chores zu.

 

 

 

 

§8 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Betrag bis zur Jahresmitte, spätestens 30. Juni, zu entrichten. Der Beitrag wird durch elektronischen Bankeinzug oder durch Barzahlung eingezogen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand als Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung, die alljährlich stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren.

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenen Vorsitzenden

dem Schriftführer und einem Stellvertreter

dem Kassenwart und einem Stellvertreter

den zwei Beisitzern

dem Jugendreferenten

§10 Der Chorleiter

Der Chorleiter ist für die musikalischen Arbeiten im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit, jedoch in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

 

§11 Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohl des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

Der Vorstand wird nach außen vertreten durch zwei Delegierte:

Delegierte sind:      

  Der 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und

  der Kassenwart oder dessen Stellvertreter.

 

§12 Mitgliederversammlung

Mitgliederversamlungen einschließlich Jahreshauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der Termin für die Versammlungen ist vom Vorstand rechtzeitig, mindestens acht Tage vorher im öffentlichen Mitteilungsblatt bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§13 Aufgabe der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Bestellung eines Wahl- und Versammlungsleiters

b) Die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandmitglieder

c) Prüfung der Kassenlage (Wahl der Kassenprüfer)

 

d) Die Festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder.

e) Die Erledigung der gestellten Anträge.

§14 Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§15 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptersammlung einen Jahresbericht, der Schriftführer verliest das Jahresprotokoll, der Kassierer gibt einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach dem Anhören der vorgenannten Beiträge Entlastung erteilt.

§16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Ständchen für Mitglieder

a) Bei Hochzeiten, Silberhochzeiten und bei goldenen Hochzeiten aktiven und fördernden Mitgliedern.

b) Allen Mitgliedern die 50 Jahre alt werden.

c) Allen Mitgliedern zum 60. Geburtstag und zu jedem weiteren 5. Jahr und ab dem 80. Geburtstag jedes Jahr.

§18 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§19 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung möglich. Der Beschluss erfordert mindesten eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Bei der Beschlussfassung ist über das Vermögen des Vereins zu beschließen. Es darf nach Ablauf einer Sperrfrist von fünf Jahren nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige Zwecke, für Kunstpflege oder Volksbildung im Ortsteil Altenvers verwendet werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 04. Januar 2008 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

 

 

Altenvers, den 02. Januar 1982

letzter Stand: 04. Januar 2008

 

 

 

 

 

 

Änderungen sind unterstrichen

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Männergesangverein Concordia Altenvers
Goethestr. 13
35102 Lohra- Altenvers

Telefon: 06426 354242

Fax:       06426 354420
E-Mail:

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